Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
- Gruppen: 2
- Stimmen auf der KJR Vollversammlung: 2
Bayerische Fischerjugend im Landesfischereiverband Bayern
- Gruppen: 3
- Stimmen auf der KJR Vollversammlung: 2
Junge Tierfreunde im Verband Bayerischer Rassekaninchenzüchter
- Gruppen: 6
- Stimmen auf der KJR Vollversammlung: 2
Fastnachtsjugend Franken im Fastnachtsverband Franken
Steiner Schlossgeister
- Gruppen: 1
- Stimmen auf der KJR Vollversammlung: 1
Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder
- Gruppen: 2
- Stimmen auf der KJR Vollversammlung: 1
Klostermäuse Kinder- und Jugendtheater Klosterhofspiele Langenzenn
- Gruppen: 1
- Stimmen auf der KJR Vollversammlung: 1

DIDF-Jugend
Gruppen: 1
Stimmen auf der KJR Vollversammlung: 1
Mitgliedschaft
Der Kreisjugendring Fürth (KJR) ist eine Gliederung des Bayerischen Jugendrings K.d.ö.R. (BJR), insofern ist keine Mitgliedschaft beim KJR, sondern nur beim BJR mit einem Vertretungsrecht beim KJR möglich.
Aufnahmevoraussetzungen
Jugendorganisationen, die Mitglied im Bayerischen Jugendring werden möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Antragsteller ist eine Jugendgemeinschaft, deren aktive Mitglieder nicht älter als 27 Jahre alt sind.
- Eine demokratische Willensbildung der Mitglieder, durch Stimm- und Wahlrecht ab spätestens 14 Jahren, ist gewährleistet.
- Eigenverantwortliches Handeln und die Führung einer eigenen Jugendkasse werden sichergestellt.
- Die Gruppierung nimmt seit mindestens einem Jahr aktiv wesentliche Aufgaben der Jugendarbeit wahr und kann diese durch eigene Aktivitäten nachweisen.
- Die Jugendgemeinschaft ist parteipolitisch ungebunden.
- Gemeinnütziges Handeln ist die Basis aller Tätigkeiten der Jugendorganisation.
Vorteile
Als Mitgliedsorganisation des BJR ist man "anerkannter Träger der Jugendhilfe" nach §75 SGB VIII. Dies ist u.a. Voraussetzung, um Zuschüsse der öffentlichen Hand zu beantragen.
Die Mitgliedschaft im BJR ist kostenfrei.
Verfahren
Gliederungen eines Jugendverbandes, der bereits im BJR Mitglied ist, müssen lediglich beim KJR die mindestens einjährige Aktivität im Landkreisgebiet nachweisen, der Vorstand beschließt dann über das Vertretungsrecht.
Eine örtliche Jugendgruppe, die noch nicht Mitglied des BJR ist, benötigt eine Jugendordnung (eigene Satzung oder Jugendparagraph in der Satzung des Muttervereins), aus der die Erfüllung o.g. Aufnahmevoraussetzungen hervorgehen. Außerdem muss sie mindestens ein Jahr im Landkreis aktiv sein.
Gerne kann man sich an den KJR wenden, wir können bei der Erstellung einer Jugendordnung helfen. Die Gründung eines Rechtsträgers (z.B. eingetragener Verein) ist nicht notwendig.
Der KR und der BJR prüfen dann die Aufnahmevoraussetzungen. Sind diese erfüllt, schlägt der Vorstand der Vollversammlung vor, dem BJR eine Aufnahme der Jugendgruppe zu empfehlen. Der Landesvorstand wird die Jugendgruppe dann i.d.R. auch in den BJR aufnehmen.
Mitgliedsorganisationen sind verpflichtet, aktiv im KJR mitzuwirken, das bedeutet, insbesondere an den zweimal jährlich stattfindenden Vollversammlungen teilzunehmen.